Corona – Aktuelle Informationen (Stand 19.05.2020)
- Weitere Lockerungen im Rahmen der Corona-Schutz-Maßnahmen
- Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung MV
- Ladenöffnung ab 20.04.2020 – Corona-Schutz
- Unterstützung in der Corona-Krise
- Nicht rückzahlbare Soforthilfen
- Corona Soforthilfe
- Finanzielle Unterstützung für Unternehmen
- Kurzarbeitergeld
- KfW Kredite
- Sofort-Hilfeprogramm des Landes M-V
- Wer zahlt bei Quarantäne?
Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Ihnen aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur finanziellen Unterstützung durch Bund und Land für Ihr Unternehmen geben.
Weitere Lockerungen im Rahmen der Corona-Schutz-Maßnahmen
Die Landesregierung MV hat am 19. Mai 2020 im Kabinett zahlreiche weitere Lockerungen im Rahmen der Corona-Verordnung getroffen. Für alle beschlossenen Maßnahmen gelten entsprechende Hygienebestimmungen und Abstandsregelungen, die unbedingt eingehalten und auch umgesetzt werden müssen.
- Alle Rehakliniken können öffnen – allmähliches Hochfahren der Auslastung
Die Rehakliniken in Mecklenburg-Vorpommern sollen ab dem 25. Mai wieder öffnen können. Sie werden mit unterschiedlichem Ausmaß und Geschwindigkeit an den Normalbetrieb herangeführt. Je nach individueller Bewertung ihres jeweiligen Risikoprofils sind die Einrichtungen in Risikostufen eingeordnet. Das Hochfahren erfolgt nach festgelegten Phasenab dem 25. Mai und enden am 16. August.Patientinnen und Patienten dürfen in den Einrichtungen nur aufgenommen werden, wenn vorder Anreise ein negativer Testbefund hinsichtlich SARS-CoV-2 vorliegt. - Kinos dürfen ab dem 25. Mai 2020 wieder öffnen
Auch Kinos können wieder ihre Türen öffnen. Es sind besondere Auflagen zur Hygiene sowie zu Einlass- und Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Es gilt beispielsweise eine Begrenzung der Besucherzahlen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von1,5 Metern. Angehörige eines Hausstandes können nebeneinander sitzen. Ein Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer-/Eingangsbereich ist unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt, ebenso die Mitnahme in den Saal. Zur Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit müssen Kontaktdaten – wie bei anderen Veranstaltungen auch – durch das jeweilige Kino erfasst werden. - Öffnung von Freibädern
Im Freien angelegte öffentliche Badeanstalten im Sinne von Freibädern sowie Schwimm- und Badeteichen mit Wasseraufbereitung können ab dem 25. Mai 2020 unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen öffnen. Es sind die gesteigerten hygienischen Anforderungen insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen zu beachten.
Weitere Informationen
- Veranstaltungen in NWM
Wer eine Veranstaltung im Landkreis Nordwestmecklenburg durchführen möchte, sollte dazudie Allgemeinverfügung der Landrätin beachten und die Veranstaltungen anmelden.
https://www.nordwestmecklenburg.de/de/datei/anzeigen/id/131752,201/allgemeinverfuegung_lk_nwm_veranstaltungen_2.pdf - Schutzstandards für touristische Unternehmen aktualisiert
Der Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern hat zusammen mit den touristischen Fachverbänden Schutzstandards für die unterschiedlichen touristischen Anbieter wie Gastronomie, Hotellerie, Ferienwohnungen, Jugendherbergen oder auch Marinas erarbeitet und passt diese laufend an die aktuellen Erfordernisse an. Weitere Informationen finden Sie tagaktuell unter: https://tourismus.mv/artikel/schutzstandards-fuer-die-brancheDas Beratungsunternehmen ECOVIS Grieger Mallison stellt außerdem Arbeitshilfen für Hotels und Gastronomiebetriebe in MV zur Verfügung: https://www.ecovis.com/datenschutzberater/corona-lockerungen-fuer-restaurants-sicht-erste-hilfe-im-datenschutz/
Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung MV
Terrassenöffnung in Gastronomie ab 11. Mai in Aussicht gestellt
In der Kabinettssitzung der Landesregierung in Schwerin sind am 28.04.2020 Veränderungen in Bezug auf die Corona-Schutzverordnung MV beschlossen worden.
Friseure können ab dem 4. Mai wieder öffnen. Es wird geprüft, ob ab dem 11. Mai auch der Betrieb von Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben erlaubt sein wird. Damit wird sich das Kabinett in der kommenden Woche beschäftigen.
„Terrassenöffnung“
Die Landesregierung hat sich auf ein Programm für die Wiedereröffnung der Gastronomie und Hotellerie geeinigt. Demnach stellt Wirtschaftsminister Glawe eine „Terrassenöffnung“ für gastronomische Einrichtungen ab 11. Mai in Aussicht, „wieder acht bis zehn Tage später sind Restaurantöffnungen möglich“, so der Ressortchef. Zum selben Termin könnten auch die Hotels wieder Gäste empfangen – vorerst mit 50 Prozent Bettenkapazität. Zuerst sollen Bürger aus MV dort übernachten dürfen, zu einem späteren Zeitpunkt auch Gäste von außerhalb. Darüber wird in der Taskforce „Sicherer Tourismus“ mit allen Beteiligten sowie in der kommenden Woche auch im Kabinett gesprochen.
Maskenpflicht für Patienten in Arztpraxen
Darüber hinaus ist die Einführung einer Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen beschlossen worden. Die Maske soll beim Besuch einer Arztpraxis mitgebracht und vor dem Betreten der Praxis angelegt werden. Eine Mund-Nase-Bedeckung, wie zum Beispiel eine Alltagsmaske, Schal oder ein Tuch sind auch möglich. Die Regelungen gelten auch in Psychotherapeutenpraxen und in Praxen anderer Gesundheitsberufe. In den Räumlichkeiten ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Wer hinter Plexiglas sitzt, braucht keinen Mundschutz zu tragen
Beschäftigte brauchen, soweit sie durch andere Schutzvorrichtungen geschützt werden, keine Bedeckung tragen. Wer beispielsweise in Arztpraxen im Tresenbereich oder im Verkauf im Einzelhandel hinter einer Plexiglaswand sitzt, braucht nicht extra eine Mund-Nase-Bedeckung aufzusetzen. Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, brauchen keine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Das gilt beispielsweise beim Einkaufen und auch beim Besuch von Arztpraxen.
Ladenöffnung ab 20.04.2020 – Corona-Schutz
ab Montag, 20.04.2020, dürfen Einzelhandelsbetriebe in MV wieder öffnen.
Folgende Lockerungen wurden beschlossen:
Öffnung von Geschäften des Einzelhandels bis zu 800 qm Verkaufsfläche (das gilt für alle Geschäfte bis 800 qm Verkaufsfläche, Geschäfte über 800 qm müssen ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren).
In Shopping-Centern/Shopping-Malls ist jeweils die Verkaufsfläche der einzelnen Geschäfte maßgeblich. Die zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereiche sind von Verkaufsständen freizuhalten. Der Verzehr von Getränken und Speisen in Shopping-Centern/Shopping-Malls ist untersagt.
Ausgenommen von der Verkaufsflächenbegrenzung sind Verkaufsstellen des Einzelhandels für:
- Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungsverkauf,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
- Großhandel
- Kfz-Händler, Fahrradhändler,
- Blumenläden
- Buchhandlungen.
Auflagen:
Abstandspflicht, dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Kundenbegrenzung.
Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen müssen sicherstellen, dass sich auf je 10 qm Verkaufs-/Verkehrsfläche nur je 1 Kunde aufhält.
Welche Maßnahmen zum Schutz und Wohle der Beschäftigten und Kunden sind erforderlich?
Abstand einhalten
Der Abstand zum Kunden von mindestens 1,5 Meter sollte eingehalten werden.
Das ist natürlich nicht immer möglich, zum Beispiel an Kassenarbeitsplätzen. An solchen Arbeitsplätzen sollten deshalb keine Beschäftigten mit Vorerkrankungen, insbesondere bestehenden Atemwegserkrankungen wie Asthma, beschäftigt werden.
Um die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Mindestabstände von 1,5 Meter zwischen Personen einhalten zu können, dürfen in Verkaufsstellen nur so viele Kunden anwesend sein, dass diese Abstände auch gewährleistet werden können.
Die Verkaufsfläche ist die von der Kundschaft begehbare Fläche – ohne Lagerbereiche und Sanitärräume. Sie schließt jedoch die Flächen mit ein, die durch Kassen, Regale und Gefriertruhen belegt sind.
Kassenarbeitsplätze
Kunden sollen im Abstand von mindestens 1,5 Metern warten, bis alle Waren erfasst sind und nur zum Bezahlen an die Kassen kommen. Dies kann z. B. durch farbige Markierungen gewährleistet werden.
Im Bereich zwischen den Markierungen sollen sich die Kunden dann nur einzeln und nur beim eigentlichen Kassiervorgang aufhalten.
Weiterhin können Maßnahmen ergriffen werden, um Distanz zu schaffen zwischen Kassenpersonal und Kunden. Hierzu dienen vielerorts bereits errichtete Barrieren an den Kassen aus Plexiglas oder vergleichbaren Materialien.
Das Bezahlen soll bevorzugt elektronisch erfolgen. Damit bei Barzahlung das Geld nicht direkt vom Kunden an die Kassenkraft übergeben werden muss, wird empfohlen, ein kleines Tablett oder eine fixe Geldablage zu benutzen.
Soweit verfügbar, sollte dem Kassenpersonal Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Desinfektion von Kassentisch, Tastatur, Touchbildschirm, Kartenlesegerät oder ähnlich häufig berührten Flächen ist regelmäßig und bei Bedarf (z.B. Verunreinigung, Personalwechsel…) sinnvoll.
Hände waschen
Zur Beseitigung eventuell auf die Hände gelangter SARS-CoV-2 -Viren ist das richtige Händewaschen mit Seife wirksam. Die Regeln zum richtigen Händewaschen gelten auch an Arbeitsplätzen, an denen im Normalfall keine besonderen Vorschriften zu beachten sind.
Versuchen Sie, das Gesicht, insbesondere Augen, Mund und Nase, nicht mit der Hand zu berühren.
Das Tragen von Einmalhandschuhen ist nicht geeignet, um eine Weitergabe von Keimen mit den Händen zu verhindern und wird deshalb nicht empfohlen.
Für das Verräumen von Waren aus der Anlieferung oder dem Lager besteht außer dem gebotenen Mindestabstand zu anderen Personen keine Notwendigkeit besonderer Vorkehrungen zum Infektionsschutz.
Unterstützung in der Corona-Krise
Seit dem 2. April 2020 können bei der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA) rückzahlbare Zuwendungen beantragt werden, das Antragsformular, Hilfestellungen und FAQs sind zu finden unter https://www.gsa-schwerin.de/leistungen/zuwendungen-zur-vermeidung-von-liquiditaetsengpaessen-aufgrund-der-corona-pandemie/antragstellung.html
Ministerien und Polizei warnen indes vor Betrügern, die falsche Formulare, Internetseiten oder gar als Sachbearbeiter oder Berater getarnt, versuchen, die Not anderer auszunutzen. Seien Sie wachsam! Mehr Infos hier: https://www.hwk-schwerin.de/artikel/vorsicht-corona-falle-falsche-formulare-und-internetseiten-fuer-soforthilfe-19,0,654.html
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet aktuell für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einen nicht rückzahlbaren Beratungszuschuss in Höhe von 100%, maximal 4.000 EUR, an. Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner (Regionalpartner) vor Antragsstellung führen. Hier kommen Sie direkt zum Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung: https://fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung
Auf welche Hilfen kann man als Selbständiger zurückgreifen? Bisher bleibt nur die Möglichkeit der Grundsicherung. Der Gesetzgeber erleichterte die Bedingungen. Ausführliche Informationen und den aktuellen Stand zur Grundsicherung für Selbständige finden Sie hier bei der Bundesagentur für Arbeit. https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
Aber hierbei kann das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Die Liquiditätshilfen müssen wenigstens anteilig auch zum Lebensunterhalt genutzt werden dürfen.
Unter dem Motto #MVhältzusammen haben sich zahlreiche regionale und lokale Initiativen entwickelt, die viele Angebote von Gastronomie und Einzelhandel vor Ort sichtbar machen. Eine gute Übersicht finden Sie hier, darunter auch die Angebote aus Wismar, zusammengefasst auf der WWG-Homepage. https://www.ihkzuschwerin.de/standortpolitik/informationen-zum-coronavirus/handel-und-dienstleistungen/-kauf-lokal-4754126#titleInText2
Nicht rückzahlbare Soforthilfen
Seit dem 1. April 2020 können auch Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten nicht rückzahlbare Soforthilfen erhalten! Die Anträge können ab sofort beim Landesförderinstitut gestellt werden.
Unternehmen mit 50 – 100 Beschäftigten können Hilfen von bis zu 60.000 € beantragen. Das Land stellt dafür rund 36 Mio. Euro bereit.
Für Unternehmen mit 101 – 249 Beschäftigten sollen individuelle Expresshilfen gefunden werden, dazu entscheidet ein gesondertes Gremium.
Des Weiteren gibt es ab heute ein landesweites Informations- und Serviceportal für Unternehmen und Selbständige in der Corona-Krise. Tagaktuell können Sie sich unter www.rettungsringmv.de informieren.
Inzwischen sind bereits 6,7 Mio. an nicht zurückzahlbaren Soforthilfen an Unternehmen in MV ausgezahlt worden.
Nun wird auch mittelständischen Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern auf diese Weise geholfen.
Weitere Neuigkeiten
Das Verfahren rund um das Kurzarbeitergeld wurde vereinfacht. Alle Formulare und weiterführende Informationen zum KUG finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Möchten Kurzarbeiter ihr Gehalt aufbessern, ist dies möglich. Die Landwirtschaft sucht dringend Arbeitskräfte, weitere Informationen unter www.mv-wir-packen-an.de
Auch Berufsgenossenschaften bieten Unternehmen Unterstützung an, beispielsweise durch Stundung bzw. Ratenzahlung von Beiträgen und Vorschüssen. Eine Übersicht finden Sie hier: https://unternehmerverbaende-mv.com/images/RS-Anschreiben.pdf
Alle IHK-Abschlussprüfungen Sommer 2020 finden nach jetzigem Stand in der Woche 15 – 19. Juni 2020 statt, Zwischenprüfungen Frühjahr 2020 entfallen ersatzlos. Die IHKs werden dazu Ausbildungsbetriebe und Auszubildende schriftlich informieren. Weitere Informationen rund um Ausbildungsthemen finden Sie hier: https://www.ihkzuschwerin.de/bildung/aktuelles/coronavirus-pruefungen-4726962
Die Landesregierung unterstützt ausländische Pendler (polnische Tages- und Wochenpendler, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben, mit einem Pendlerzuschuss von 65 € pro Tag, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Mehr Informationen sowie den Antrag erhalten Sie beim LAGuS. https://www.lagus.mv-regierung.de/Foerderungen/Pendler-Zuschuss/
Bei der Bürgschaftsbank MV gibt es nunmehr eine 90-prozentige Ausfallbürgschaft, weitere Informationen hier: https://www.buergschaftsbank-mv.de/aktuelles/index.html
Um den Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern durch die Corona-Krise zu helfen, legt die Landesregierung einen Schutzfonds im Umfang von 1,1 Milliarden Euro auf. Das Kabinett verständigte sich gestern darauf, 700 Millionen Euro für Darlehen und Zuschüsse bereitzustellen. Um 400 Millionen Euro soll der Bürgschaftsrahmen für Bankkredite erweitert werden.
Mit den Landeshilfen solle insbesondere gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe, einschließlich Kulturschaffenden, schnell unter die Arme gegriffen werden.
Ein Teil des Maßnahmenpaketes ist ein Soforthilfeprogramm zur Bewältigung akuter Liquiditätsprobleme.
Das Formular kann vorab per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de) übermittelt werden, jedoch ist eine postalische Zusendung des Formulars zwingend erforderlich!
Finanzielle Unterstützung für Unternehmen
Seit dem 23. März 2020 können Sie sich für den Zuschuss (bzw. das Darlehen) der GSA Schwerin (Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung) vormerken lassen. Dort sind Zuschüsse bis 200.000 € möglich, die im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei sind. Darlehen bis 20.000 € sind komplett zinsfrei. Die Laufzeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Ab 26. März 2020 soll dann die Liquiditätsplanung als Vorlage verfügbar sein. Diese ist zwingend mit einzureichen und auch von einem Steuerberater prüfen und bestätigen zu lassen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, wenn Sie Unterstützung bei der Planung bzw. wenn Sie die entsprechende Bescheinigung benötigen.
Ab 01. April 2020 soll dann der endgültige Antrag verfügbar sein.
Die Vormerkung dient dazu, dass der spätere Antrag schneller bearbeitet werden kann. Die Vormerkung kann elektronisch an die GSA geschickt werden. Dafür muss nur auf die Schaltfläche am Ende des Formulars geklickt werden.
Weitere Maßnahmen:
- Bei der Bürgschaftsbank MV (Antragsverfahren allerdings umfangreich, da 2 Jahre Liquiditätsvorschau und Selbstauskunft Unternehmer/Gesellschafter gefordert wird) können zinsgünstige Kredite beantragt werden.
- Außerdem kann über die Hausbank ein Darlehen aus einem Programm der KfW Bank beantragt werden. Bitte wenden Sie sich dafür an die Hausbank. Diese sollte Ihnen Auskunft geben können und auch die Anträge herausgeben können. Sollten Sie dort Hilfe bei der Liquiditätsplanung benötigen oder andere Unterlagen benötigen (z.B. Abschlüsse 18/19 oder BWA Dezember 2019) wenden Sie sich an Ihren Steuerberater
- In einigen Bundesländern können Unternehmer sich momentan das 1/11 für die Dauerfristverlängerung zu der Umsatzsteuervoranmeldung erstatten lassen. Ihr Steuerberater wird das eventuell für Sie beantragen, auch wenn Mecklenburg-Vorpommern sich dieser Regelung offiziell noch nicht abgeschlossen hat.
- Auch weiterhin möglich ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuer oder die Stundung von Steuerbeträgen. Auch hier steht Ihnen Ihr Steuerberater zur Seite.
- Wir erwarten außerdem zeitnah Informationen zu echten, nicht rückzahlbaren, Zuschüssen. Bevor dies beschlossen ist, sollten Sie sich bei Bedarf vorsorglich dem Zuschuss der GSA anschließen und sich vormerken lassen.
Das Bundeskabinett hat am 10. März 2020 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtern soll. Die Neuregelungen sollen bereits in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft treten und ab dann bis zum Ende des laufenden Jahres gelten.
- Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können.
- Auch Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten.
Der Lohnkostenzuschuss orientiert sich an der Höhe anderer Lohnersatzleistungen wie dem Arbeitslosengeld. Es werden 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns erstattet, bis zu einer Dauer von zwölf Monaten.
Arbeitgeber können den Antrag auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Auf der Seite der Bundesagentur sind alle erforderlichen Vordrucke für die notwendigen Dokumente sowie eine Anleitung für die Antragstellung zu finden.
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen
Die Anzeigen für das Kurzarbeitergeld sind spätestens am letzten Kalendertag des Monats mit dem Arbeitsausfall einzureichen.
Wichtiger Hinweis:
Der Arbeitsausfall darf nicht dadurch entstanden sein, dass die Mitarbeiter der Firma selbst am Corona Virus erkrankt sind. Dieser Arbeitsausfall wäre nicht förderbar.
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.
Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt.
Zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank bzw. Ihren Finanzpartner.
Programm des Landes
Das Land M-V will den Unternehmen helfen, liquide zu bleiben. Dafür sind 100 Millionen Euro eingeplant. Mit dem Geld sollen vor allem Kleinstunternehmer und Freiberufler unterstützt werden. Für nötige Kredite von Banken für einzelne Unternehmen verdoppelt das Land den Bürgschaftsrahmen auf 2,5 Millionen Euro.
Ebenfalls zum Hilfspaket gehören zinslose Steuerstundung, die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer.
Bei Quarantäne zahlt der Arbeitgeber
Wenn die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn für längstens sechs Wochen weiter. Grundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) §56, Absatz 5.
Es verpflichtet den Arbeitgeber, im Auftrag der Behörden das Geld auszuzahlen, das er sich jedoch im Nachhinein von den Behörden wieder zurückerstatten kann.
Unternehmenshotline Wirtschaftsministerium M-V
Das Wirtschaftsministerium M-V unterstützt Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen infolge der Ausbreitung des Corona-Virus mit einer Unternehmenshotline, die von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) in Schwerin betreut wird.
Die Nummer der Hotline lautet 0385-588 5588. Sie ist Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr erreichbar.